Allgemeine Geschäftsbedingungen - Islandpferdezentrum Hestabol

Islandpferdezentrum HESTABÓL
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Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen dem Islandpferdezentrum Hestaból und dem ReitschülerIn bzw. dessen Erziehungsberechtigten, abgeschlossenen Verträge über die Erteilung von Reitunterricht sowie Kursen, Workshops und/oder Lehrgängen.

§ 2 Vertragsdauer
1. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung geschlossen und läuft auf unbestimmte Dauer.
2. Der Vertrag über Reitunterricht kann von jeder Vertragspartei ohne Angabe von Gründen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats schriftlich zum Ende des darauf folgenden Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. Entscheidend ist das Zugangsdatum der Kündigung. Die Rechte aus § 314 BGB bleiben unberührt. Wird nach Kündigung des Vertrages ein Neuvertrag abgeschlossen, entsteht eine einmalige Wiederaufnahmepauschale von 30,00 Euro.
3. Von Seiten des Islandpferdezentrums Hestaból kann eine außerordentliche fristlose Kündigung und ein Platzverweis aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verbote und/oder Anweisungen der Reitlehrer und/oder der Mitarbeiter verstoßen wird. Eine Erstattung nicht verbrauchter Zahlungen erfolgt nicht.

§ 3 Kosten
1. Das Islandpferdeszentrum Hestaból erhebt eine monatliche Unterrichtspauschale für den Reitunterricht, unaufgefordert zahlbar im Voraus bis zum 3. Werktag (Zahlungseingang) eines Monats auf das Konto

Sonja Nissen, Hamburger Sparkasse
IBAN:DE57 2005 0550 1231 1473370
BIC: HASPDEHHXXX

Dies gilt auch für Feiertage/Ferien (siehe §5 Absatz 2). Die jeweilige Höhe des Monatsbeitrags wird auf der Homepage des Islandpferdeszentrums Hestaból und durch Aushang im Stall bekannt gegeben. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung erfolgt nicht.
2. Kurse, Workshops und/oder Lehrgänge werden getrennt abgerechnet, die Höhe des Kostenbeitrags wird auf der Homepage der Reitschule und durch Aushang im Stall mit der Ankündigung bekannt gegeben. Die Kosten sind bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung auf das vorbezeichnete Konto zu überweisen. Bis zum Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Teilnahme, der Platz gilt nur als reserviert. Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang hat das Islandpferdeszentrum Hestaból das Recht, den Platz in der Reitgruppe bzw. im Kurs oder Lehrgang anderweitig zu vergeben.
3. Die Teilnahme an den Reitstunden ist nicht auf andere Reiter übertragbar.

§ 4 Aufnahme und Einstufung der Reiter
1. Die Reitlehrer entscheiden unter Berücksichtigung der reiterlichen Fähigkeiten über die sportliche Einstufung der ReitschülerIn und über die Art der von diesen zu belegenden Reitunterricht-Gruppen, Lehrgänge und/oder Kursen.
2. Das Reiten geschieht auf eigene Gefahr, das Islandpferdezentrum Hestaból übernimmt keine Haftung, außer bei grobem Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit) der Reitlehrer und/oder Mitarbeiter des Islandpferdezentrums Hestaból oder bei von diesen schuldhaft verursachten Körperschäden.
3. Eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung darüber, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die gegen die Ausübung des Reitsports sprechen, ist vom ReitschülerIn auf Verlangen des Islandpferdezentrums Hestaból beizubringen. Jedwede gesundheitliche Einschränkungen und/oder Schwangerschaft sind unaufgefordert und unverzüglich nach deren Eintreten dem Islandpferdezentrum Hestaból mitzuteilen.
4. Das Islandpferdeszentrum Hestaból behält sich vor, ReitschülerIn auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung von der weiteren Teilnahme am Unterricht auszuschließen. Eine Erstattung nicht verbrauchter Zahlungen erfolgt nicht.

§ 5 Durchführung des Reitunterrichts
1. Für den in § 3 vereinbarten Beitrag ist es dem Reitschüler gestattet, an einem festgelegten Tag und zu einem festgelegten Zeitraum an der Reitstunde im Islandpferdeszentrum Hestaból teilzunehmen.
2. 1. Der Reitunterricht wird das ganze Jahr über fortlaufend durchgeführt, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hamburg, sowie zwei Wochen Ferien im Januar, zwei Wochen Ferien im Frühling (März-April),  vier Wochen Ferien im Sommer (Juli-August), zwei Wochen Ferien im Herbst (Oktober) und zwei Wochen Ferien im Dezember. Änderungen vorbehalten. Die genauen Feriendaten werden jeweils durch einen Aushang im Stall bekannt gegeben. Für diese Zeiträume besteht kein Anspruch auf Ersatzstunden.
3. Bei unentschuldigter Nichtinanspruchnahme einer Reitstunde durch den Reitschüler besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung einer Ersatzstunde. Eine Absage von Reitstunden durch den Reitschüler muss mindestens 48 Stunden im Voraus per Email an kontakt@hestabol.de erfolgen. Bei Form und fristgerechter Absage kann eine Reitstunde pro Quartal an einem von der Reitschule angebotenen Ausweichtermin nachgeholt werden. Es werden maximal zwei Ausweichtermine durch die Reitschule angeboten. Der Ausweichtermin muss innerhalb von 3 Monaten nach dem abgesagten Termin wahrgenommen werden. Bei spontanen Krankheitsfällen kann die Reitstunde nicht nachgeholt werden.
4. Beim Reiten ist das Tragen der Reitkappe und fester, halbhoher Schuhe grundsätzlich Pflicht. Den Weisungen des Reitlehrers und/oder der Mitarbeiter vor, während und nach dem Reitunterricht ist unbedingt Folge zu leisten. Ein vorsätzlicher Verstoß berechtigt das Islandpferdeszentrum Hestaból zur fristlosen Kündigung gemäß § 2 Ziffer 3 dieses Vertrages.
5. Zum Unterricht gehört auch das Absatteln und Versorgen des Pferdes im Anschluss an den Unterricht. Die Ordnung in der Sattelkammer ist unbedingt einzuhalten. Dazu gehören vor allem das Wegräumen von Putzzeug, Sattel und Trense, sowie das Kehren und beseitigen der Pferdeäpfel am Putzplatz und Reitplatz. Besonders ist auf die Sauberkeit des Sattelzeugs nach dem Reiten zu achten.

§ 6 Schlechtwetter
1. Der Reitunterricht findet auch bei Regen bzw. schlechtem Wetter statt. Sollte das Reiten auf dem Außenplatz witterungsbedingt nicht möglich sein, wird theoretisches Reit-und Pferdewissen unterrichtet. Ein Ersatztermin wird in diesem Fall nicht angeboten.
2. Muss der Unterricht wegen höherer Gewalt ganz ausfallen, insbesondere im Fall eines Unwetters mit Gefahr für Leib und Leben, wird weder ein Ersatztermin angeboten noch werden die Kosten erstattet.

§ 7 Betreten des Hofgeländes
1. Das Gelände des Islandpferdezentrums Hestaból und auch der Weiden darf nur im Zusammenhang mit einer Reitstunde, bei Anwesenheit der Reitlehrerin und mit deren Erlaubnis betreten werden.
2. Das Füttern der Pferde ist verboten.
3. Grundsätzlich erfolgt das Betreten des Hofes entsprechend § 8 auf eigene Gefahr, genauso wie die Mithilfe der Reitschüler auf dem Hof zusätzlich zu ihrer Reitstunde oder ein längerer Aufenthalt über die Reitstunde hinaus.
4. Des Weiteren besteht keine Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen über die Reitstunde des Reitschülers hinaus. Das Betreten des Hofes für Gäste und Angehörige des Reitschülers erfolgt ebenfalls entsprechend § 8 auf eigene Gefahr.

§ 8 Haftung
Das Betreten des Geländes von dem Islandpferdezentrum Hestaból, der Stallungen und/oder die Teilnahme am Reitschulbetrieb erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen, die hiermit auch für alle weiteren, zukünftigen Verträge ausdrücklich anerkannt werden:
1. Der Reitstallbetreiber übernimmt keine Haftung für Schäden der ReitschülerIn und/oder deren Begleitpersonen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
2. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer vom Reitstallbetreiber zu vertretenen Pflichtverletzung sowie Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reitstallbetreibers beruhen.
3. Einer Pflichtverletzung des Reitstallbetreibers stehen Pflichtverletzungen seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Jeder Reitschüler ist für ausreichenden eigenen Versicherungsschutz selbst verantwortlich.

§ 9 Schriftformerfordernis
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind unwirksam.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.




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